Womondo Lifestyle 600

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Fahrzeugtyp
Kastenwagen
Sitzplätze
2
Betten
2
Kraftstoffart
Diesel
Getriebe
Automatic
Tiere
Nicht erlaubt

Beschreibung

Der Womondo Lifestyle 600 Automatik ist das perfekte Reisemobil für alle, die Komfort, Stil und Freiheit lieben. Mit seinem kompakten 6-Meter-Format ist er wendig genug für Stadtfahrten und bietet dennoch erstaunlich viel Raum für entspannte Tage unterwegs. Dank Automatikgetriebe und moderner Fahrassistenzsystemen wird jede Fahrt zum Vergnügen.

Innen überzeugt der Camper mit hochwertigem Design, einer voll ausgestatteten Küche, gemütlicher Sitz- und Schlafgelegenheit für 2 Personen sowie einem praktischen Bad mit Dusche und WC.

Extras wie z.B. Solaranlage, Lithium-Batterie, Diesel- Heizung, Markise und SOG-System sorgen für zusätzlichen Komfort – egal ob beim Wochenendtrip oder der großen Europatour.

Der Womondo Lifestyle 600 ist ideal für Paare, die unabhängig reisen und dabei nicht auf Bequemlichkeit verzichten möchten. Jetzt mieten, einsteigen und das Abenteuer beginnen!

Technische Daten

  • Fahrzeugtyp: Kastenwagen
  • Hersteller:
  • Modell: Womondo Lifestyle 600
  • Modelljahr: 2025
  • Fahrzeug über 3,5 Tonnen: Nein
  • Haustiere erlaubt: Nein
  • Motorleistung (PS): 140
  • Motorleistung (kW): 103
  • Kraftstoffart:
  • Kraftstoffverbrauch (L / 100 km): 10-12l
  • Getriebe:
  • Motor: HDI 2,2 l 140 PS/103 KW
  • Breite (cm): 205 cm
  • Höhe (cm): 270 cm
  • Länge (cm): 599 cm
  • Nutzlast (kg): 500

Ausstattung

Amenities
Klimaanlage
Markise
Speisekammer
Fahrradträger
Bluetooth
Gefrierschrank
Gefrierschrank
Gasflasche
Heating
Rückfahrkamera
Dusche (intern)
Toilette
Stereo
Radio
Spüle
Dusche getrennt von Toilette
Badezimmerfenster
Waschbecken
Warmwasser
LED-Beleuchtung
Wohnraumbatterie
Panoramadach
Mückennetz
Verdunkelungsrollos
Außenstauraum
Frischwassertank
Abwassertank
Netzanschluss (CEE 230V)
Wasseranschluss
Fahrer-Airbag
Beifahrer-Airbag
ABS
ESP
Sicherheitsweste / Warnweste
Toilettenchemie
Elektrische Fensterheber
Elektrische Spiegel
Piloten-Sitze
Armlehnen
Drehsitze
Zentralverriegelung
USB-Anschluss
USB-Anschluss
Servolenkung
Tempomat
Heckgarage
Camper-Einweisung
Versicherungsnachweis
Frischwasserschlauch
230V Stromkabel
CEE-Adapter
Unterlegkeile
Familienfreundlich
Parkplatz
Safety information
Feuerlöscher
Isofix

Mietbedingungen

  • Mindestalter des Fahrers: 25 Jahre
  • Mindestdauer des Führerscheins: 3 Jahre
  • Zusätzliche Fahrer erlaubt: Erlaubt
  • Zusätzliche Fahrer müssen benannt werden: Nein
  • Gebühren für zusätzliche Fahrer: Nein
  • Gebühr pro Fahrer: 0
  • Regionen: Europe
  • Erlaubte Länder: Norwegen,Schweiz,Vereinigtes Königreich
  • Ausgeschlossene Länder: Belarus,Russland,Ukraine
  • Selbstbeteiligung (Vollkasko): 1000
  • Selbstbeteiligung (Teilkasko): 1000
  • Europaweiter Schutzbrief: 1
  • Kautionsbetrag: 1000
  • Kaution vor Ort zahlbar via: Visa,Cash
  • Kaution im Voraus zahlbar: 1
  • Kaution Tage im Voraus: 1
  • Haustiere erlaubt: 1
  • Haustiergebühr: 0
  • Art der Haustiergebühr: Free
  • Rauchen erlaubt: 0

Mietbedingungen

Allgemeine Mietbedingungen


1. Zustandekommen des verbindlichen Mietvertrages


a. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E-Mail oder SMS erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages erfolgen. Der Mietvertrag kann per Post oder persönlich übermittelt werden.
b. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.
c. Das Wohnmobil darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden.


2. Mindestalter, berechtigte Fahrer


a. Das Mindestalter des Mieters und jedes Fahrers beträgt 25 Jahre. Sowohl Mieter als auch Fahrer müssen seit mind. einem Jahr – für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen mindestens 3 Jahre – in Besitz eines Führerscheins der Kl. III bzw. der Kl. B, bzw. eines entsprechenden nationalen/     internationalen Führerscheins sein. Eine Vorlage des Führerscheins und des gültigen Personalausweises/Reisepasses durch den Mieter und/oder den Fahrern bei der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Fahrzeugs. Kommt es infolge fehlender Vorlage dieser Dokumente     zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Können diese Dokumente weder zum vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die     Stornobedingungen der Ziffer 3.Anwendung. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den bei Anmietung benannten Fahrern gefahren werden.
b. Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlassen hat, wie für eigenes     einzustehen.


3. Reservierung und Stornierungen


a. Um die Buchung zu bestätigen, verpflichtet sich der Mieter dies dem Vermieter mündlich oder in Schriftform mitzuteilen, danach erhält der Mieter vom Vermieter eine Buchungsbestätigung, erst dann ist die Reservierung wirksam. Im Falle     eines vom Mieter veranlassten Rücktrittes von     der verbindlichen Buchung werden folgende Stornogebühren, berechnet von der ersten bestätigten Buchung fällig
 I. bis zu 50 Tage vor Mietbeginn 20% des Mietpreises mindestens jedoch 200 €
II. zwischen 49 bis 15 Tage vor Mietbeginn 50%     des Mietpreises
III. weniger als 15 Tage vor Mietbeginn 80% des Mietpreises
IV. am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme 95% des Mietpreises
c. Ist ein Termin für die Rückgabe des Wohnmobils nicht bestimmt (unbefristetes Mietverhältnis) so kann das Mietverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580a BGB) gekündigt werden.Wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, kann die Kündigung     danach gemäß § 580 a Abs. 3 BGB an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages ausgesprochen werden.
d. Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer (Termine) für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.
e. Ansonsten ist eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB beiderseitig ausgeschlossen.
f. Der Mieter ist verpflichtet, das Wohnmobil spätestens zum angegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der üblichen Zeittoleranzen an den Vermieter zurückzugeben. Sofern der Mieter das Wohnmobil selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Wohnmobil zum Vermieter     zurückzubringen. Sofern Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Wohnmobil zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen. Sämtliche etwa angefallenen Gebühren des Betreibers des Campingplatzes, auf dem das Wohnmobil abgestellt war, sind vom Mieter vor der Abholung zu entrichten.
g. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Wohnmobil nicht termingerecht zurückgibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen.


4. Zahlungsbedingungen und Kaution


a. Der nach den Buchungsdaten berechnete voraussichtliche Mietpreis muss spätestens bis 21 Tage vor Mietbeginn auf einem dem unten angegebenen Konto des Vermieters gebührenfrei eingegangen sein.
b. Die Kaution von 1000 € muss spätestens bei Fahrzeugübernahme beim Vermieter gebührenfrei hinterlegt werden. Eine Bezahlung der Kaution mit einer Prepaid Kreditkarte auf Guthabenbasis ist nicht möglich.
c. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 30 Tage bis zum Anmietdatum) wird der Mietpreis sofort fällig.
d. Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und nach erfolgter Mietvertrags-Endabrechnung durch den Vermieter erstattet. Zusätzlich zu dem im Voraus vom Mieter entrichteten Mietpreis anfallendes Entgelt wird bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution     verrechnet.
e. Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, werden Verzugszinsen nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben.


5. Übergabe und Rücknahme


a. Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung durch die Experten des Vermieters in der Übergabe-Station teilzunehmen. Dabei wird ein Übergabeprotokoll erstellt in dem der Fahrzeugzustand beschrieben wird und das von beiden Parteien zu     unterzeichnen ist. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs verweigern bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Entstehen durch Verschulden des Mieters Verzögerungen bei der Übergabe, hat er daraus resultierende Kosten zu tragen.
b. Der Mieter ist verpflichtet, bei Rückgabe des Fahrzeugs gemeinsam mit den Mitarbeitern der Vermietstation eine abschließende Überprüfung des Fahrzeugs vorzunehmen, wobei ein Rücknahmeprotokoll erstellt wird, das vom Vermieter und dem Mieter zu unterzeichnen ist.     Beschädigungen die im Übergabeprotokoll nicht vermerkt sind, bei Fahrzeugrückgabe aber festgestellt werden, gehen zu Lasten des Mieters.
c. Alle Wohnmobile werden an den Mieter innen sauber übergeben und sind von diesem in besenreinem Zustand wieder zurückzugeben. Eine Endreinigung wird vom Vermieter durchgeführt.


6. GPS-Tracking / Standortermittlung


a. Alle Fahrzeuge von Waukids sind mit einer Technik ausgestattet, die für den Vermieter die Position des Fahrzeugs bestimmbar und im Falle von Unterschlagung oder Diebstahl eine Routenverfolgung möglich macht. Sie willigen ein, dass Waukids GPS-    Koordinaten und Geschwindigkeitsangaben erhebt, speichert oder nutzt oder den Auftrag dazu erteilt, wenn Sie das Fahrzeug nicht innerhalb der vereinbarten Mietzeit zurückgeben, das Fahrzeug außerhalb des vertraglich vereinbarten Gebietes sowie in grenznahen Bereichen oder     in Hafengebieten nutzen, ohne dies vorher bekannt gegeben zu haben. Die Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten dient ausschließlich dem Zweck des Schutzes unserer Fahrzeugflotte und der vertraglichen Rechte von Waukids. Wir weisen darauf hin, dass Waukids aufgrund von Anordnungen staatlicher Stellen zur Herausgabe dieser Daten verpflichtet werden kann.
b. Die Fahrzeuge der Mietflotte von Waukids sind weitestgehend serienmäßig mit Informations- und Kommunikationssystemen wie z.B. Navigationsgeräten und Mobiltelefonsystemen ausgerüstet. Der Vermieter verfolgt mit dem Angebot dieser Informations- und     Kommunikationssysteme nicht den Zweck, personenbezogene Daten der Mieter und Fahrer zu erheben. Sie sind als Mieter bzw. Fahrer verpflichtet, vor Rückgabe des Fahrzeugs am Ende der Mietzeit das Informations- und Kommunikationssystem des Fahrzeugs auf Werkseinstellung     zurückzusetzen und damit alle gesammelten personenbezogenen Daten aus den Navigationsgeräten und Mobiltelefonsystemen zu löschen. In jedem Wohnmobil befindet sich eine Bedienungsanleitung, die die Anleitung zum Zurücksetzen der Informations- und Kommunikationssysteme     auf Werkseinstellung beinhaltet.


7. Kleinreparaturen


a. Während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoffe, Öle und sonstige Hilfs- oder Betriebsstoffe sowie anfallende Strom- und Wasser-Abwasserkosten sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen. Ebenso die Kosten für die     Beschaffung einer neuen Gasfüllung sofern der vom     Vermieter bei der Übergabe zur Verfügung gestellte Vorrat nicht ausreicht.
b. Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 100 € je Einzelfall ohne     vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Werkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleistungen     des Mieters werden nicht vergütet.


8. Verbotene Nutzung, Sorgfalts- und Obhutspflichten


a. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:   
Zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen;
zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind;
zur Weitervermietung oder gewerblicher Personenbeförderung;
für sonstige Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgeht, insbesondere das Befahren von hierzu nicht vorgesehenem Gelände.


b. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten. Der Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck ist zu überwachen. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.
c. Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge; das Rauchen ist demnach im gesamten Fahrzeug nicht gestattet. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Kosten, welche durch eine Entlüftung bzw.zur Beseitigung der Kontaminierung mit Rauch entstehen, einschließlich entgangenem Gewinn durch eine dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs, hat ebenfalls der Mieter zu tragen.
d. Im Falle einer nachgewiesenen Zuwiderhandlung gegen die Regelungen in vorstehenden Ziff. 8.a, 8.b und 8.c kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen.
e. Der Mieter ist verpflichtet, das Wohnmobil ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:• Das Wohnmobil bei extremen     Wetterbedingungen (z.B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend zu sichern;• Das Wohnmobil bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen auf einem gesicherten Platz;
f. Der Mieter haftet für alle Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung am Wohnmobil entstehen. Der Mieter haftet in gleichem Umfang ohne eigenes Verschulden auch für Schäden, die durch seine Beifahrer, Helfer oder Familienangehörigen oder     sonstige Dritte verursacht wurden. Dies gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen lassen sollte, welche Person einen Schaden verursacht hat, bzw. die Identität einer Person oder des Schadensstifters nicht geklärt werden kann.
g. Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadensersatzansprüche zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.
h. Wird bei der Rückgabe des Wohnmobils ein Schaden festgestellt, so wird die Verursachung des Schadens und die Haftung für den Schaden des Mieters gemäß vorstehender Regelung vermutet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeugs vorhanden war.
i. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auch alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den Mietausfall, wenn das Fahrzeug infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann, oder der Vermieter es nicht für eigene Zwecke nutzen kann.
j. Nimmt der Vermieter die Schadensbeseitigung selbst oder durch eigenen Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde je Mitarbeiter in Höhe von € 80,00 als angemessene Ersatzleistung vereinbart.


9. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden und technische Defekte


a. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, unbeschränkt.
b. Treten nach der Übergabe des Wohnmobils an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Wohnmobil auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist,     den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.
c. Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde, Wochenmietpreise entsprechend, zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei     denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.
d. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 8 d. bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von     Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.
e. Ziffer 9.b. bis 9.d. gilt nicht, sofern der Mieter gemäß Ziffer 9.a. wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet d.h. der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.


10. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters


a. Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellfall handelt durch den die Gebrauchstauglichkeit des Wohnmobils nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.
b. Wurde der Mietvertrag unbefristet abgeschlossen, und endet er aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 8.a – 8.c, bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden vertraglichen     Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt Seitens des Vermieters zugunsten des Mieters nicht, wenn der Mieter den Verkehrsunfall fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich     verursacht hat oder seine Obliegenheiten gemäß Ziffer 8.a – 8.c verletzt hat.
c. Bei Unfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand und allen Elementarschäden (z.B. Hagel, Sturm) hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen     ausführlichen Unfall- bzw. Schadensbericht mit Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.
d. Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter für alle unfallbedingten Schäden des Vermieters, insbesondere Reparaturkosten oder den Kosten einer Ersatzbeschaffung und Nutzungsausfall. Die Haftung des Mieters ist jedoch der Höhe nach beschränkt auf den Betrag der Selbstbeteiligung     des Vermieters gemäß dem für das Fahrzeug bestehenden Kasko-Versicherungsvertrages (1000,00 €)
e. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Wohnmobil bestehende Kasko- Versicherung     auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieter in Höhe der Selbstbeteiligung von 1000,00 €. tritt in diesem Fall nicht ein.


11. Haftung des Vermieters


a. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Wohnmobil vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht     mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in     einem     groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
b. Im Fall einer Nichtleistung gemäß vorstehender Ziff. 11 a. sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet,     alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.
c. Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters oder Beifahrer und Mitbenutzer, es sei denn dem Vermieter ist eine für den Schaden ursächliche grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweise vorzuwerfen.


12. Technische und optische Veränderungen


a. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.
b. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere auch Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.


13. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges


a. Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.
b. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll     dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.
c. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.


14. Speicherung und Weitergabe von Personendaten


a. Der Mieter ist damit einverstanden, dass Waukids seine persönlichen Daten speichert.
b. Waukids darf diese Daten über den zentralen Warnring an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach     Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die     Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage     falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u.ä.



Zusätzliche Zubehöre

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