Huurvoorwaarden
Unsere Geschäftsbedingungen
Haftung, Vollkasko
Schäden, die während der Mietzeit bei vertragsgemäßer Nutzung entstehen, trägt der Mieter.
Bei Vollkaskoschäden bis zu 1.000,-€ / Teilkasko bis zu 500,-€ pro Schadensfall. Diese Selbstbeteiligung kann nicht ausgeschlossen werden.
Die Haftung des Mieters ist auch bei von ihm zu vertretenden Schäden auf die in Ziffer 6.1 genannten Höchstbeträge beschränkt. Davon ausgenommen ist Mietausfall.
Zur Vermeidung einer Kostenerhöhung durch die Schadensfeststellungskosten legt der Vermieter dem Mieter bei Unfallschäden auf Verlangen zunächst eine Musterrechnung für entsprechende Schäden vor.
Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entfällt die Haftungsbeschränkung. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 (Durchfahrtshöhe) gemäß §41 Abs. 2 Ziff,6 StVO (bzw. vergleichbarer Regelung im Ausland) verursacht werden, für durch Nichtbeachtung der Gesamthöhe des Fahrzeuges verursachte Schäden an Dach und/ oder Alkoven oder für Nichtbeachtung der Gesamtbreite des Fahrzeuges verursachte Schäden an der Markise.
Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflicht gemäß Ziff. 8 dieser Bedienungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalls gehabt. Der Mieter haftet ebenso unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Nutzung durch einen berechtigten Fahrer (Ziff. 10) oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.
Der Mieter haftet für sämtliche von Dritten gegenüber ihm bzw. dem Vermieter geltend gemachte Schäden, die der Mieter Dritten während der Nutzung des Mietgegenstandes zugefügt hat.
Rücknahmeprotokoll, Mängelanzeige, Abtretungsverbot
Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Mietfahrzeug oder seiner Ausstattung hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter, spätestens jedoch bei der Rückgabe des Fahrzeuges anzuzeigen.
Der Mieter kann Ansprüche jedweder Art nicht geltend machen, wenn die solche Ansprüche begründenden Mängel nicht im Rückgabeprotokoll schriftlich und detailliert festgehalten sind.
Verhalten bei Unfall
Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Entwendungs- oder Wildschäden sofort die Polizei und den Vermieter zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
Der Mieter hat den Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, sofort telefonisch zu informieren und unverzüglich, spätestens bei Rückgabe einen ausführlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten.
Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
Besitzt das Fahrzeug nicht mehr die vollständige Verkehrssicherheit informiert der Mieter hierüber unverzüglich den Vermieter. Sollte der Wegstreckenzähler des Fahrzeuges versagen ist der Mieter verpflichtet unverzüglich eine geeignete Werkstatt aufzusuchen und den Schaden beheben zu lassen.
Reparaturen
Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis 100,-€ ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.
Die Reparaturkosten werden gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziff.6), vom Vermieter erstattet. Schadenersatzansprüche für vor Vertragsschluss vorhandene Mängel des Fahrzeuges, welche der Vermieter nicht zu vertreten hat, sind ausgeschlossen.
Verbotene Nutzung
Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden: Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftige oder sonst gefährlichen Stoffen; zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind; zur Weitervermietung; für sonstige Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände.
Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.
Auslandsfahrten
Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Ost- und außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters und der Beantragung eines speziellen Versicherungsschutzes. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.
Beschränkung der Haftung
Die Sachmängelhaftung für Abhilfe- und Mietminderungsansprüche ist maximal auf dreimal den Tagespreis begrenzt.
Speicherung und Weitergabe von Personendaten
Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert.
Der Vermieter darf diese Daten über einen zentralen Warnring an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachte Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Diese erfolgt beispielsweise für den Fall von falschen Angaben zur Anmietung. Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilen eines technischen Defektes, Verkehrsverstößen und ähnlichem.
Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart.
Hinweis gemäß §36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Vermieter wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
Fürsorgepflicht und Haftung des Vermieters
Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug bevor Beginn der Mietzeit durch eine Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
Verlust von Schlüssel und/ oder Fahrzeugpapieren
Sofern der Mieter den Verlust von Fahrzeugpapieren oder des Schlüssels zu vertreten hat, ist er verpflichtet, die Kosten der Ersatzbeschaffung zutragen sowie den damit verbunden Zeit- und sonstigen Aufwand des Vermieters zu entschädigen.
Der Zeitaufwand des Vermieters ist dabei in Höhe von 25,-€ je Stunde zu entschädigen, es bleibt dem Mieter vorbehalten, den Aufwand des Vermieters durch Eigenleistung zu minimieren.